Satzung

SGV Satzung

Sauerländischer Gebirgsverein Abteilung Lünen/Selm e.V.

Sauerländischer Gebirgsverein e.V.
Freizeit und Naturschutz
Abt. Lünen/Selm

Gegründet am 11. Februar 1913

1. Name, Sitz, Zweck

1.1 Der Sauerländische Gebirgsverein e.V. Freizeit und Naturschutz, Abt. Lünen/Selm mit Sitz in Lünen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

1.2 Zweck des Vereins ist die Förderung des Wanderns und Skifahrens, sowie des Umwelt- und Landschaftsschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterhaltung eines Wanderheims, Naturschutzarbeit sowie Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

1.3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

1.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

1.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

1.6 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lünen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Jugendarbeit) zu verwenden hat.

2. Mitgliedschaft

2.1 Die Mitglieder des Verein sind:
Erwachsene, Jugendliche vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Kinder unter 14 Jahren, fördernde Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Außerordentliche Mitglieder sind Firmen und Körperschaften. Witwer und Witwen können durch Erklärung nach dem Tod des Ehegatten dessen Mitgliedschaft übernehmen. Mitglieder die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bilden die Deutsche Wanderjugend (DWJ) im SGV, einschließlich der Mitglieder, die in der DWJ eine Aufgabe ausüben. Zu Ehrenmitgliedern kann die Hauptversammlung Frauen und Männer ernennen, die sich um den SGV verdient gemacht haben.

2.2 Aufnahme:
Über die Aufnahme in der Abteilung entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags braucht er dem Antragsteller die Gründe nicht mitzuteilen.

2.3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, am Vereinsleben teilzunehmen und berufen, aktiv an der Vereinsarbeit mitzuwirken. Sie dürfen alle Einrichtungen des Vereins zu den jeweils geltenden Bedingungen benutzen. Im Wanderheimen und Hütten des Vereins sowie beim Erwerb von Wanderkarten, Schriften und Abzeichen erhalten sie die Mitgliederpreise. Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis und das Vereinsabzeichen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Die Mitglieder zahlen an den SGV den jeweils festgesetzten Jahresbeitrag. Jugendliche Mitglieder, von 14 Jahren an, sind in Angelegenheiten der Jugendarbeit stimmberechtigt.

2.4 Ende der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet durch Tod Austritt oder Ausschluss . Der Austritt ist bis spätestens zum 30.09. dem Vorstand zu erklären. Die Mitgliedschaft endet damit zum 31.12. des laufenden Jahres. Mitglieder die sich vereinsschädigend verhalten oder ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem SGV nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden. Den Ausschluss beschließt der Vorstand und teilt ihn der Jahreshauptversammlung mit. Gegen den Ausschluss ist Berufung beim Hauptvorstand möglich.

3. Abteilungsvorstand

3.1
a) Das oberste beschlussfassende Gremium der Abteilung ist die Jahreshauptversammlung. Sie ist jährlich einmal durchzuführen. Die Jahreshauptversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von 4 Jahren. Der Vorstand besteht aus:
Dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Kassenwart,
dem Schriftführer;
dem Wanderwart,
dem Hüttenwart,
dem Naturschutzwart,
dem stellvertretenden Naturschutzwart,
dem Pressewart,
dem Wegewart,
sowie bis zu drei Beisitzern mit gezielten Aufgabenbereichen nach Bedarf.
Der Jugendwart der Abteilung wird von der Jahreshauptversammlung bestätigt.

3 b) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind.

3.2 Rechnungsprüfer und Kassenprüfung:
Die Jahresrechnung und die Kasse werden jährlich durch 2 von der Jahreshauptversammlung gewählten Rechnungsprüfern, die dem Abteilungsvorstand nicht angehören, geprüft. Die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Jedes Jahr scheidet ein Rechnungsprüfer aus.

3.3 Jahreshauptversammlung:
Die Jahreshauptversammlung bestimmt die Richtlinien der Abteilungsarbeit, an die der Vorstand gebunden ist. Die Jahreshauptversammlung setzt den Jahresbeitrag fest. Er enthält für jedes Mitglied an den Hauptverein abzuführenden Betrag.

3.4 Die Jahreshauptversammlung ist jährlich einmal einzuberufen. Mindestens 3 Wochen vorher muss der Abteilungsvorsitzende unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse oder durch Aushang im Vereinsschaukasten hierzu einladen. Der Bezirks-/Regionalvorsitzende muss ebenfalls 3 Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.

3.5 Der Vorstand kann jederzeit vom 1. Vorsitzenden einberufen werden, er muss dies auf Verlangen von wenigsten drei Vorstandsmitgliedern tun. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind im Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Beide vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind dabei an die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung gebunden.

3.5 Für die Jugendarbeit gilt zusätzlich die Satzung der Deutschen Wanderjugend im SGV vom 30. Mai 1970.

4. Finanzen

4.1 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4.2 Beiträge
Die Höhe der Beiträge wird in der Jahreshauptversammlung beschlossen und ist jeweils bis zum 1. April abzuführen. Für Ehegatten von Mitgliedern beträgt der Beitrag die Hälfte des Erwachsenenbeitrages. Für Jugendliche vom 14. Bis 18. Lebensjahr beträgt der Beitrag ¼ des Erwachsenenbeitrages. Kinder sind beitragsfrei. Zum Wehr- oder Ersatzdienst einberufene Mitglieder sind einmalig für ein Jahr beitragsfrei.

4.3 Rechnungslegung:
Die Jahresrechnungen des abgelaufenen Geschäftsjahres sollen in den beiden ersten Monaten des folgenden Jahres aufgestellt, von den gewählten Rechnungsprüfern geprüft und vorlagereif vorbereitet werden. Vom Vorstand werden die Jahresrechnungen mit Prüfungsbericht der Jahreshauptversammlung zur Genehmigung vorgelegt. Dies gilt auch für die Hüttenkasse.

4.4 Vereinsvermögen:
Über das Vereinsvermögen gibt die jährliche Bilanz Aufschluss, die vom Kassenwart in Zusammenarbeit mit dem Vorstand aufgestellt wird. Etwaige Erträge sind nach den Bestimmungen der Gemeinnützig-Verordnung als Spareinlage anzulegen.

5. Wahlen

5.1 Die Wahlen erfolgen durch Stimmzettel, wenn sich kein Widerspruch erhebt, durch Zuruf. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied vom 18. Lebensjahr an.

5.2 Jedes 2. Jahr scheidet die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstandes aus. Das erste Mal werden die Ausscheidenden durch das Los bestimmt. Wiederwahl ist möglich.

5.3 Ergänzungswahlen nimmt die Jahreshauptversammlung für den Rest der Wahlzeit vor.

5.4 Bei allen Abstimmungen in den Sitzungen und Versammlungen gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmgleichheit entscheidet nach erneuter Wahl in der gleichen Sitzung das Los, in anderen Fällen die Stimme des Vorsitzenden.

6. Öffentlichkeitsarbeit

6.1 Der Träger der Öffentlichkeitsarbeit im SGV ist der Pressewart.

7. Allgemeine Bestimmungen

7.1 Satzungsänderungen:
Die Hauptversammlung kann eine Änderung dieser Satzung mit dreiviertel der abgegebenen Stimmen beschließen. Anträge hierzu müssen mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

7.2 Auflösung des Vereins:
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dazu einberufenen Hauptversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden, zu der sowohl der Hauptvorstand als auch der zuständige Bezirksvorsitzende rechtzeitig einzuladen sind. Die Auflösung bedarf der Genehmigung des Hauptvorstandes.

7.3 Bezirk:
Die SGV-Abt. Lünen/Selm gehört zum SGV-Bezirk Hellweg-Lippe. Der Besuch der Tagungen des Bezirks und der Hauptversammlungen des Hauptvereins durch wenigstens zwei Vorstandsmitglieder ist Pflicht.

7.4 Beurkundungen:
Alle Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstandes sind durch Niederschrift zu beurkunden, die der 1. Vorsitzende und der Schriftführer oder der 2. Vorsitzende und der Schriftführer zu unterzeichnen haben.

7.5 Geltungsbereich der Satzung:
Diese Satzung tritt an Stelle der bisherigen Satzung mit dem heutigen Tage in Kraft. Beschlossen in der Hauptversammlung vom 25.02.2012.

Der Abteilungsvorstand

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